» Mitgliedschaft beantragen: Aufnahmeantrag zum Ausdrucken.
Satzung
der Marx-Engels-Stiftung e. V.
beschlossen am 2.2.2008
§ 1
Der Verein führt den Namen
Marx-Engels-Stiftung e.V.
§ 2
Die Marx-Engels-Stiftung e.V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenverordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Erforschung
des wissenschaftlichen Werks von Marx und Engels und seiner
geschichtlichen Wirksamkeit. Der Satzungszweck wird erfüllt
-
durch Sammlung und Erforschung ihres wissenschaftlichen Nachlasses
und ihres Lebens und Wirkens;
- durch wissenschaftliche
Seminare, Symposien, Kolloquien und andere wissenschaftliche
Veranstaltungen;
- durch Veröffentlichungen in
Fachzeitschriften und Herausgabe von Eigenpublikationen;
-
durch Vergabe von Forschungsaufträgen an Einzelpersonen und
Personengruppen.
Die Vermietung der Räume der Stiftung
erfolgt gegen Entgelt.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Der Sitz des Vereins ist die
Geburtsstadt von Friedrich Engels, Wuppertal. Der Verein ist beim
Amtsgericht Wuppertal in das Vereinsregister eingetragen.
§ 5
Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.
§ 6
Die Mitgliederversammlung findet
mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist mindestens einen (1)
Monat vorher schriftlich unter Angabe der vorgesehenen
Tagesordnung einzuberufen. Dem Erfordernis der Schriftform genügt
auch die Einladung per eMail an die Mitglieder, die über eine
eMail-Adresse verfügen.
Die MV nimmt den Bericht des
Vorstands entgegen, erörtert die Berichte und wählt den
neuen Vorstand. Sie beschließt eventuelle Satzungsänderungen
oder die Auflösung des Vereins. Die MV ist beschlussfähig,
wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlüsse
der MV sind schriftlich niederzulegen und von dem/der
Versammlungsleiter/in abzuzeichnen. Satzungsändernde
Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins bedarf
ebenfalls einer Zweidrittelmehrheit, wobei überdies 50
Prozent der Mitglieder anwesend sein müssen.
§ 7
Der Vorstand wird durch die MV für
zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur jeweiligen Neuwahl im
Amt. Über die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder
entscheidet die MV. Der Vorstand wählt eine/n
Vorstandsvorsitzende/n, der/die den Verein gemäß §
26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
Der
Vorstand kann für die Durchführung der Arbeit eine
Geschäftsführung einsetzen und für die Erledigung
besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden und deren Wirkungskreis
festlegen.
Er kann Mitglieder beauftragen, regionale oder
lokale Untergruppen der Marx-Engels-Stiftung zu initiieren. Deren
Zwecke müssen denen der Stiftung entsprechen.
Der Vorstand
und die/der Vorstandsvorsitzende üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
§ 8
Der Vorstand kann innerhalb eines
Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen,
wenn dies ein (1) Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen
verlangt. Im Übrigen gelten für die außerordentliche
Mitgliederversammlung die §§ 5 und 6 entsprechend.
§ 9
Mitglied kann jeder werden, der die
Zielsetzung des Vereins anerkennt.
§ 10
Der Eintritt in den Verein erfolgt
durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Der Vorstand
entscheidet über die Annahme des Antrags.
Der Austritt
erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Ein Mitglied kann
durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es der Zielsetzung,
dem Zweck und den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
Gegen
den Ausschluss durch den Vorstand steht das Recht der Eingabe an
die Mitgliederversammlung zu . Sie entscheidet dann endgültig
über den Ausschluss.
Mitglieder, die mit der
Beitragszahlung trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung
zwei (2) Jahre im Rückstand sind, können vom Vorstand
aus der Mitgliederliste gestrichen werden. In den Mahnungen ist
auf diese Folge mangelnder Beitragszahlung hinzuweisen.
§ 11
Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
Er darf insofern Vermögen erstreben, als er es zur Erfüllung
seiner satzungsgemäßen Aufgaben benötigt, und er
darf dieses Vermögen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwenden. Die Mitglieder führen zur Deckung der
finanziellen ausgaben Beiträge ab. Die Höhe der Beiträge
wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 12
Das Rechnungsjahr ist das
Kalenderjahr. Zur Kontrolle der Rechnungsführung und der
Kasse werden durch die Mitgliederversammlung zwei Revisoren
gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über ihre
Tätigkeit.
§ 13
Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an das gemeinnützige Kuratorium "Gedenkstätte
Ernst Thälmann e. V.", Tarpenbekstr. 66, 20251 Hamburg, das
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zweck zu verwenden hat.
Mitgliedsbeitrag
Der Mindestbeitrag für Mitglieder der Stiftung beträgt 60 Euro/Jahr, für Studierende und Menschen mit sehr geringem Einkommen 18 Euro/Jahr.